Der Jahresanfang bringt nicht nur frische Motivation und neue Pläne, sondern erinnert auch daran, dass die Steuererklärung bald fällig ist. Auch im Kanton Bern sind die Abgabefristen klar geregelt – wer sie kennt und rechtzeitig reagiert, verhindert unnötigen Stress, Gebühren oder gar eine Ersatzeinschätzung. Mit etwas Planung lässt sich der Aufwand gut bewältigen.
Dieser Beitrag zeigt, wann die Steuererklärung im Kanton Bern eingereicht werden muss, wie man bei Bedarf eine Fristverlängerung beantragt und welche Kosten anfallen können. Zusätzlich findest du weiter unten eine Übersichtstabelle für Privatpersonen sowie Spezialfälle wie Wegzug oder Todesfall.
In Bern legt die Steuerverwaltung jährlich fest, bis wann die Steuererklärung eingereicht werden muss. Für Privatpersonen gilt:
📅 Ordentliche Frist: 15. März
Bis dahin müssen die Unterlagen eingereicht werden – ob online via TaxMe-Online (BE-Login) oder klassisch in Papierform. Enthalten sein müssen Angaben zu Einkommen, Vermögen, Schulden, Abzügen und familiären Verhältnissen. Eine fristgerechte Abgabe verhindert Mahngebühren und beschleunigt die Bearbeitung.
Wenn Unterlagen noch fehlen oder mehr Zeit benötigt wird, kann die Frist verlängert werden. Ein Gesuch muss spätestens vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden. Die Kosten unterscheiden sich je nach Art und Dauer der Verlängerung.
Im Kanton Bern gelten folgende Tarife für Privatpersonen:
| Privatpersonen (natürliche Personen) | Fristverlängerung | Online | Schriftlich (E-Mail, Brief) / Telefon, Schalter |
|---|---|---|---|
| bis 15. Juli | gebührenfrei | CHF 20 | |
| bis 15. September | CHF 20 | CHF 40 | |
| bis 15. November* | CHF 40 | CHF 60 | |
| für virtuelle Steuersubjekte wie Personengesellschaften, Erben- oder Miteigentümergemeinschaften | gebührenfrei | gebührenfrei |
* maximale Verlängerung: bis 15. November
Sonderfälle wie nachträgliche ordentliche Veranlagung, Wegzug ins Ausland oder Todesfall (bei unterjähriger Steuerpflicht) haben eigene Fristen:
| Nachträgliche ordentliche Veranlagung / Wegzug / Todesfall | Fristverlängerung | Online | Schriftlich (E-Mail, Brief) / Telefon, Schalter |
|---|---|---|---|
| bis 4 Monate nach Einreichefrist | gebührenfrei | CHF 20 | |
| bis 6 Monate nach Einreichefrist | CHF 20 | CHF 40 | |
| bis 8 Monate nach Einreichefrist | CHF 40 | CHF 60 |
Damit ist auf einen Blick ersichtlich, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen und welche Kosten anfallen.
Wird die Steuererklärung weder fristgerecht eingereicht noch eine Verlängerung beantragt, verschickt das Steueramt eine Mahnung. Diese enthält:
eine neue Einreichefrist
Hinweis auf mögliche Gebühren
Risiko weiterer Sanktionen bei erneutem Verzug
Bleibt die Abgabe weiterhin aus, kann das Steueramt eine Ersatzeinschätzung vornehmen. Da sie oft höher ausfällt als die tatsächliche Steuerlast, lohnt es sich unbedingt, rechtzeitig zu handeln oder eine Verlängerung zu beantragen.
Wer früh oder fristgerecht einreicht, profitiert mehrfach:
✔ keine Mahnkosten
✔ schnellere Verarbeitung durch die Verwaltung
✔ Klarheit über Steuerbelastung
✔ frühere Rückzahlung bei Guthaben
Gerade bei Rückerstattungen oder Quellensteuerkorrekturen zahlt sich schnelles Einreichen aus.
Im Kanton Bern ist die ordentliche Frist klar gesetzt: 15. März. Wer mehr Zeit benötigt, kann dank Online- oder schriftlichem Gesuch eine Verlängerung beantragen – mit den oben dargestellten Gebührenstufen. Frühzeitiges Handeln spart Zeit, Geld und vermeidet unnötigen Stress.
Mit guter Vorbereitung und einem Blick auf die Fristen lässt sich der Steuerprozess jedes Jahr problemlos bewältigen.