Alle natürlichen Personen im Kanton Bern erhalten auch Anfang 2025 die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 2024. Damit beginnt die offizielle Bearbeitungsphase. Wie gewohnt erfolgt der Versand der Steuerformulare bzw. der Online-Zugangsdaten zu TaxMe im Januar oder Februar 2025. Wer seine Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen kann, hat die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen.
Für alle Steuerpflichtigen im Kanton Bern ist die kantonale Steuerverwaltung Bern zuständig – unabhängig vom Wohnort oder der Gemeindezugehörigkeit. Fristverlängerungen sind ebenfalls zentral über die Steuerverwaltung zu beantragen.
Website der Steuerverwaltung Bern:
www.taxme.ch
Ordentliche Abgabefrist für Privatpersonen:
15. März 2025
Maximale Fristverlängerung:
15. November 2025
Steuerpflichtige Personen können ihr Fristerstreckungsgesuch entweder online über TaxMe, schriftlich (E-Mail oder Brief) oder telefonisch bzw. am Schalter einreichen. Die Kosten unterscheiden sich je nach Methode und gewünschter Verlängerung.
Verlängerung bis | Online | Schriftlich (E-Mail, Brief) | Telefon / Schalter |
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15. Juli 2025 | gebührenfrei | CHF 20 | CHF 20 |
15. September 2025 | CHF 20 | CHF 40 | CHF 40 |
15. November 2025 | CHF 40 | CHF 60 | CHF 60 |
Für sogenannte virtuelle Steuersubjekte wie:
Personengesellschaften
Erbengemeinschaften
Miteigentümergemeinschaften
ist die Fristverlängerung unabhängig vom Datum und über alle Kanäle gebührenfrei.
Für Steuerpflichtige, die einer unterjährigen Steuerpflicht unterliegen (z.B. bei Wegzug, Todesfall oder nachträglicher ordentlicher Veranlagung), gelten folgende Fristen:
Verlängerung bis | Online | Schriftlich (E-Mail, Brief) | Telefon / Schalter |
---|---|---|---|
4 Monate nach Einreichefrist | gebührenfrei | CHF 20 | CHF 20 |
6 Monate nach Einreichefrist | CHF 20 | CHF 40 | CHF 40 |
8 Monate nach Einreichefrist | CHF 40 | CHF 60 | CHF 60 |
Diese Fristen gelten speziell für Personen mit unterjähriger Steuerpflicht. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, direkt mit der Steuerverwaltung Kontakt aufzunehmen.
Wenn Sie keine Fristverlängerung beantragen und Ihre Steuererklärung nach dem 15. März 2025 nicht einreichen, erhalten Sie eine gebührenpflichtige Mahnung. Reagieren Sie auch danach nicht, kann die Steuerverwaltung eine Einschätzung nach Ermessen vornehmen. Diese Einschätzung fällt in der Regel zuungunsten der Steuerpflichtigen aus, da keine Abzüge berücksichtigt werden.
Eine Fristverlängerung bietet Ihnen die Möglichkeit, fehlende Unterlagen zu beschaffen oder professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wer überstürzt oder unvollständig einreicht, riskiert Fehler oder vergisst wichtige Abzüge. Deshalb lohnt sich eine gut genutzte Verlängerung in vielen Fällen.
Versand der Steuererklärungen: Anfang 2025
Ordentliche Abgabefrist: 15. März 2025
Maximale Verlängerung: 15. November 2025
Zuständig: Steuerverwaltung Kanton Bern (www.taxme.ch)
Antragsmöglichkeiten: Online, schriftlich, telefonisch oder am Schalter
Kosten:
Bis 15. Juli: kostenlos (online) / CHF 20 (schriftlich, telefonisch)
Bis 15. September: CHF 20 (online) / CHF 40 (schriftlich, telefonisch)
Bis 15. November: CHF 40 (online) / CHF 60 (schriftlich, telefonisch)
Für virtuelle Steuersubjekte immer gebührenfrei
Sonderfristen für unterjährige Steuerpflichten bis zu 8 Monate nach der Einreichefrist möglich
Folgen bei Versäumnis: Mahnung, Mahngebühr, Einschätzung nach Ermessen
Die Fristverlängerung im Kanton Bern ist unkompliziert online beantragbar. Wer sich rechtzeitig bis spätestens 15. März 2025 um eine Verlängerung bemüht, kann die Steuererklärung bis zum 15. November 2025 einreichen. Je früher Sie Ihr Gesuch stellen, desto günstiger ist es. Wer seine Steuerpflichten ernst nimmt, spart sich Mahngebühren und vermeidet Schätzungen. Nutzen Sie also frühzeitig die Online-Dienste von TaxMe, um Zeit und Nerven zu sparen.